Die swissdesign ladenbau ag mit Sitz in Gossau (nachfolgend «swissdesign ladenbau ag») ist spezialisiert auf die Planung, Lieferung und Realisierung von Ladenbauprojekten sowie auf die Baubegleitung bei der Umsetzung von Innenausbauten im Detailhandel und verwandten Branchen. Je nach Auftragsinhalt erbringt die swissdesign ladenbau ag Leistungen als ausführendes Unternehmen im Sinne des Werkvertragsrechts (Art. 363 ff. OR), als koordinierende und planende Baubegleiterin im Sinne des Auftragsrechts (Art. 394 ff. OR) oder in einer Kombination beider Die jeweils einschlägigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») bestimmen sich nach dem im Einzelfall vereinbarten Leistungsumfang gemäss der individuellen Werkvertragsvereinbarung oder dem unterzeichneten Angebot der swissdesign ladenbau ag.
Soweit die swissdesign ladenbau ag ausschliesslich im Rahmen der Baubegleitung tätig wird, beschränken sich ihre Leistungen auf koordinative, organisatorische und planerische Dienstleistungen. In diesem Leistungsbild übernimmt die swissdesign ladenbau ag keine Verantwortung für die Planung, Ausführung oder Leistungsqualität der beauftragten Eine entsprechende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die vertraglichen Beziehungen zu den im Rahmen der Baubegleitung beigezogenen Fachunternehmen bestehen direkt zwischen dem Kunden als Bauherrn und dem jeweiligen Fachunternehmen. Die swissdesign ladenbau ag handelt insoweit als Stellvertreterin des Kunden im Sinne von Art. 32 ff. OR.
Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der swissdesign ladenbau ag und ihren Kunden, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart worden ist. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und einer individuellen Vereinbarung geht die individuelle Vereinbarung vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn die swissdesign ladenbau ag diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.1. Anwendungsbereich
Die AGB sind anwendbar, wenn sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag als anwendbar erklärt werden. Sie gelten auch für alle künftigen Leistungen der swissdesign ladenbau ag im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, insbesondere für Nachbesserungsarbeiten, Reparatur und Serviceleistungen sowie Lieferungen von Ersatzteilen und Verbrauchsmaterial.
1.2. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag zwischen der swissdesign ladenbau ag und dem Kunden kommt durch gegenseitige Unterzeichnung einer Werkvertragsvereinbarung oder eines Baubegleitungsvertrags zustande. Sofern kein schriftlicher Vertrag ausgefertigt wird, kommt der Vertrag durch Zugang der schriftlichen Bestätigung der swissdesign ladenbau ag beim Kunden zustande, mit welcher die swissdesign ladenbau ag die Bestellung des Kunden oder den Auftrag annimmt.
1.3. Schriftlichkeitserfordernis
Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie der swissdesign ladenbau ag ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
Die Leistungen der swissdesign ladenbau ag sind im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung einschliesslich dazugehöriger Beilagen abschliessend aufgeführt. Die swissdesign ladenbau ag darf technische Änderungen am Werkvertragsleistungsgegenstand auch nach dem Vertragsabschluss bzw. der Auftragsbestätigung vornehmen, soweit diese Änderungen eine Verbesserung und keine Preiserhöhung bewirken.
3.1. Verbindlichkeit von Prospekten und Katalogen
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesichert sind.
3.2. Treuepflicht und Geheimhaltung
Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
4.1. Preise und Nebenkosten
Sofern keine anderweitige ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung besteht, verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken, netto, exkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (MWST) zum jeweils gültigen Steuersatz. Die Vergütung richtet sich nach der vereinbarten Preisart (Pauschalpreis, Einheitspreis oder Regiepreis) gemäss der individuellen Werkvertragsvereinbarung oder dem unterzeichneten Angebot der swissdesign ladenbau ag. Sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Baubewilligungen, behördliche Abnahmen, Anschlussgebühren, Entsorgungskosten sowie weitere im Zusammenhang mit der Ausführung stehende Aufwendungen, hat der Kunde zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu tragen, sofern diese nicht ausdrücklich im Angebot der swissdesign ladenbau ag eingeschlossen sind. Des Weiteren hat der Kunde alle indirekten Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Werkvertragsleistungen erhoben werden. Soweit derartige Auslagen bei der swissdesign ladenbau ag erhoben werden, hat der Kunde diese gegen entsprechenden Nachweis zu erstatten.
4.2. Preisanpassung
Die swissdesign ladenbau ag ist zu einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt soweit einer der nachfolgend genannten, von der swissdesign ladenbau ag nicht zu vertretenden Umstände nach Vertragsabschluss nachweislich eingetreten ist. Eine Preisanpassung setzt voraus, dass die swissdesign ladenbau ag den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Kenntnisnahme des anpassungsbegründenden Umstands, schriftlich über die beabsichtigte Anpassung und deren voraussichtlichen Umfang informiert. Ohne rechtzeitige schriftliche Ankündigung verwirkt das Anpassungsrecht. Die Preisanpassung nach dieser Ziff. gilt, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
– Der Ausführungstermin wird aus Gründen verschoben, die die swissdesign ladenbau ag nicht zu vertreten hat, insbesondere infolge von Verzögerungen durch den Kunden, behördlichen Auflagen oder Leistungen Dritter, und die Verschiebung führt zu nachweislich veränderten Ausführungskosten;
– Der Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen wird auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Kunden geändert (Mehr oder Minderleistungen).
– Die Ausführung oder Konfiguration der Ladenbaukomponenten oder der Baubegleitungsleistungen muss geändert werden, weil die vom Kunden an die swissdesign ladenbau ag gelieferten Unterlagen, Pläne, Muster oder Angaben zu Bestandssituationen (insbesondere Raumverhältnisse, Untergrundverhältnisse, bestehende Installationen) den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren, und swissdesign ladenbau ag über diese Umstände bei Vertragsabschluss nicht informiert worden ist.
– Nach Vertragsabschluss treten am Ausführungsort neue oder geänderte baurechtliche, feuerpolizeiliche, arbeitssicherheitsrechtliche oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften in Kraft, die Änderungen an der vereinbarten Ausführung erfordern.
5.1. Zahlungskonditionen
Es gelten die jeweils zwischen dem Kunden und der swissdesign ladenbau ag vereinbarten Zahlungskonditionen gemäss der individuellen Werkvertragsvereinbarung oder dem unterzeichneten Angebot der swissdesign ladenbau ag.
5.2. Teilleistungen
Alle übrigen Lieferungen und Leistungen der swissdesign ladenbau ag, insbesondere Teilleistungen im Rahmen der Baubegleitung und des Ladenbaus, sind nach erbrachter Leistung gegen Rechnungstellung zu bezahlen. Die swissdesign ladenbau ag ist berechtigt, für abgeschlossene Bauphasen oder Teilwerke Teilrechnungen zu stellen. Diese sind unter den gleichen Bedingungen wie die Schlussrechnung fällig.
5.3. Zahlungsfrist
Soweit auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist, sind alle Zahlungen innert 30 Tagen ab Rechnungstellung netto, ohne Skonto oder weitere Abzüge, fällig.
5.4. Erfüllung der Zahlungspflicht
Die Zahlungspflicht ist erst erfüllt, wenn der geschuldete Betrag in der auf der Rechnung aufgeführten Währung am Domizil der swissdesign ladenbau ag unwiderruflich zur freien Verfügung der swissdesign ladenbau ag gutgeschrieben worden ist.
5.5. Zahlung bei nicht zu vertretenen Gründen
Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Lieferung, Montage, Fertigstellung oder Abnahme von Ladenbaukomponenten oder Baubegleitungsleistungen aus Gründen, die die swissdesign ladenbau ag nicht zu vertreten hat, verzögert, verunmöglicht oder wesentlich erschwert werden, oder wenn Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den vertragsgemässen Gebrauch der erbrachten Leistungen nicht verunmöglichen.
5.6. Verzug der Zahlung
Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ist die swissdesign ladenbau ag berechtigt, ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% pro Jahr zu verlangen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5.7. Verzögerung der Zahlung oder Bestellung von Sicherheiten
Im Falle verzögerter Zahlung oder im Falle einer nicht fristgerechten Bestellung einer vereinbarten Sicherheit durch den Kunden kann die swissdesign ladenbau ag, nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden, die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen, insbesondere die Fortführung laufender Bau und Montagearbeiten, bis zum Erhalt der ausstehenden Zahlungen bzw. bis zur Bestellung der vereinbarten Sicherheit einstellen. Die swissdesign ladenbau ag haftet in diesem Fall nicht für aus dem Unterbruch entstehende Verzögerungen oder Folgekosten.
5.8. Rücktritt vom Vertrag
Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 60 Tage im Rückstand, so kann die swissdesign ladenbau ag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden vom Vertrag zurücktreten und, zusätzlich zu den Zinsen gemäss vorstehender Ziff. 5.6, Ersatz der ihr entstandenen Kosten und Schäden, einschliesslich nachgewiesener mittelbarer Schäden wie Materialreservierungskosten, Subunternehmerausfälle und Planungsaufwand, verlangen.
6.1. Grundsatz
Die swissdesign ladenbau ag bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen und hergestellten Werkvertragsleistungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
6.2. Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zur Begründung oder Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts der swissdesign ladenbau ag erforderlich sind, mitzuwirken. Insbesondere ermächtigt er die swissdesign ladenbau ag mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden einseitig die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vorzunehmen und ohne Mitwirkung des Kunden alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
6.3. Verhalten während dem Eigentumsvorbehalt
Der Kunde wird die gelieferten Werkvertragsleistungen, insbesondere die erstellten Ladenbaukomponenten und Einbauten, auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten der swissdesign ladenbau ag gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er muss ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der swissdesign ladenbau ag weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
7.1. Zeitpunkt
Vereinbarte Ausführungstermine sind verbindlich. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig alle bauseitigen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere den Zugang zur Baustelle, die Bereitstellung von Anschlüssen sowie die Abnahmebereitschaft sicherzustellen, damit nach der Fertigstellungsmeldung die Übergabe tatsächlich erfolgen kann.
7.2. Unterlassung Auslieferung oder Montage
Die Einhaltung des Liefertermins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Wenn der Kunde, die bei Vertragsabschluss und vor Auslieferung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten nicht geleistet hat, ist die swissdesign ladenbau ag berechtigt, die Auslieferung und Montage zu verweigern.
7.3. Verschiebung Ausführungstermin
Der Ausführungstermin wird angemessen verschoben, wenn:
– der swissdesign ladenbau ag die Angaben, Unterlagen, Pläne oder Freigaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde diese nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Ausführung verursacht;
– Hindernisse auftreten, die die swissdesign ladenbau ag trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei der swissdesign ladenbau ag, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufstand, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Materialien oder Halbfabrikaten, Lieferengpässe bei Ladenbaukomponenten, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse sowie nicht vorhersehbare Verzögerungen durch Vor oder Parallelunternehmer auf der Baustelle;
– der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden bauseitigen Arbeiten oder Leistungen im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug
7.4. Verspätung durch swissdesign ladenbau ag
Der Kunde ist berechtigt, für verspätete Ausführungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch die swissdesign ladenbau ag verschuldet wurde und der Kunde einen unmittelbaren Schaden als direkte Folge dieser Verspätung nachweislich belegen kann. Wird dem Kunden durch eine gleichwertige Ersatz oder Teilleistung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf Verzugsentschädigung insoweit dahin.
7.5. Verzugsentschädigung
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Preis des verspäteten Teils der Ausführungsleistung.
7.6. Rücktritt durch Kunde
Dauert die Verspätung mehr als 12 Wochen, hat der Kunde der swissdesign ladenbau ag schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die die swissdesign ladenbau ag zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an die swissdesign ladenbau ag vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe der erbrachten Teilleistungen zurückzufordern.
7.7. Rücktritt durch swissdesign ladenbau ag
Sieht sich die swissdesign ladenbau ag ausser Stande, die Ausführung innert für den Kunden nützlicher Frist zu erbringen, ist sie berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall schuldet sie dem Kunden die Verzugsentschädigung gemäss Ziff. 7.5, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Preis des verspäteten Teils der Ausführungsleistung, sowie die Rückzahlung einer allenfalls erhaltenen Anzahlung gegen Rückgabe aller bereits erbrachten und noch nicht fest eingebauten Leistungen und Materialien.
7.8. Gläubigerverzug
Nimmt der Kunde eine fertiggestellte Leistung aus einem Grund nicht ab, den die swissdesign ladenbau ag nicht zu vertreten hat, so hat er dennoch den zum Fertigstellungstermin fälligen Vertragspreis oder Teilpreis zu entrichten, als ob die Abnahme vertragsgemäss erfolgt wäre. Die swissdesign ladenbau ag hat für die vorübergehende Aufbewahrung noch nicht eingebauter Materialien und Komponenten auf Kosten und Gefahr des Kunden zu sorgen. Auf Verlangen des Kunden hat die swissdesign ladenbau ag diese auf Kosten des Kunden zu versichern.
Beruht die Nichtabnahme durch den Kunden nicht auf einem in Ziff. 16.1 genannten Umstand, kann die swissdesign ladenbau ag den Kunden schriftlich zur Abnahme der Leistung innerhalb einer angemessenen letzten Frist auffordern.
7.9. Rücktritt durch die swissdesign ladenbau ag bei Gläubigerverzug
Im Fall von Gläubigerverzug (Ziff. 7.8) kann die swissdesign ladenbau ag nach der Frist schriftlich ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Die swissdesign ladenbau ag hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Verzug des Kunden entstandenen Schadens, einschliesslich nachgewiesener mittelbarer Schäden wie Materialreservierungskosten, Lagerkosten, Subunternehmerausfälle und Planungsaufwand.
8.1. Grundsatz
Nutzen und Gefahr für angelieferte Materialien, Ladenbaukomponenten und sonstige Liefergegenstände gehen im Zeitpunkt der Anlieferung am vereinbarten Übergabeort oder auf der Baustelle des Kunden auf diesen über. Für das fertiggestellte Werk oder Teilwerk gehen Nutzen und Gefahr mit der Abnahme gemäss Ziff. 12 auf den Kunden über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt dabei unberührt. Die vorstehende Regelung über den Übergang von Nutzen und
Gefahr berührt die Eigentümerstellung des Lieferanten nicht. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Kunden über.
8.2. Bei nicht zu vertretenen Lieferverzögerungen
Wird die Anlieferung oder die Abnahme auf Begehren des Kunden oder aus Gründen, die die swissdesign ladenbau ag nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich vorgesehenen Anlieferungs bzw. Abnahmezeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden angelieferte Materialien und fertiggestellte Leistungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und auf dessen Kosten versichert.
8.3. Abnahme von Teilwerken
Bei abschnittsweiser Ausführung gehen Nutzen und Gefahr für jedes fertiggestellte Teilwerk mit dessen gesonderter Abnahme auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, fertiggestellte und abgenommene Teilwerke vor Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch Drittunternehmer auf der Baustelle, zu schützen. Schäden an bereits abgenommenen Teilwerken, die durch Dritte oder durch den Kunden verursacht werden, gehen zulasten des Kunden und begründen einen gesonderten Vergütungsanspruch der swissdesign ladenbau ag für allfällige Nachbesserungsarbeiten.
9.1. Transport zur Baustelle
Der Transport von Materialien und Ladenbaukomponenten zur Baustelle erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart. Besondere Wünsche betreffend Transport, Verladung oder Anlieferung sind der swissdesign ladenbau ag rechtzeitig vor dem vereinbarten Anlieferungstermin schriftlich bekanntzugeben.
9.2. Beanstandung
Beanstandungen betreffend Transportschäden oder Mindermenge sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung unverzüglich, spätestens jedoch innert zwei Werktagen, schriftlich gegenüber der swissdesign ladenbau ag zu melden. Später gemeldete Transportschäden werden nicht anerkannt.
9.3. Versicherung
Die Versicherung der angelieferten Materialien und Komponenten gegen Schäden jeglicher Art ab Gefahrübergang obliegt dem Kunden.
10.1. Montagetermin und Verschiebung
Sofern sich die swissdesign ladenbau ag zur Montage von Ladenbaukomponenten oder zur Baubegleitung verpflichtet hat, ist der Montagetermin im Voraus ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien zu vereinbaren. Will der Kunde den vereinbarten Montagetermin verschieben, oder muss dieser aus Gründen, die die swissdesign ladenbau ag nicht zu vertreten hat, verschoben werden, so ist ein neuer Termin unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit der swissdesign ladenbau ag zu vereinbaren.
10.2. Vorbereitung Kunde
Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Baustelle zum vereinbarten Montagetermin vollständig montagefertig ist. Dazu gehören insbesondere der ungehinderte Zugang zur Baustelle, die Fertigstellung der bauseitigen Vorleistungen (insbesondere Böden, Wände, Decken, Rohinstallationen), die Bereitstellung von Strom und Wasseranschlüssen an den gemäss Ausführungsplanung der swissdesign ladenbau ag vorgesehenen Stellen mit den vorgeschriebenen Anschlusswerten sowie die Sicherstellung geeigneter Lagerflächen für angelieferte Komponenten.
10.3. Zusatzaufwand
Jeder Zusatzaufwand, einschliesslich Wartezeiten des Montagepersonals der swissdesign ladenbau ag, der entsteht, weil die erforderlichen bauseitigen Vorleistungen oder Vorbereitungen zum vereinbarten Montagetermin nicht erbracht wurden, wird dem Kunden zu den jeweils gültigen Regieansätzen der swissdesign ladenbau ag in Rechnung gestellt. Ebenso wird jede vom Montagepersonal der swissdesign ladenbau ag erbrachte Mehrarbeit, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgeht, dem Kunden zu den üblichen Konditionen in Rechnung gestellt.
11.1. Leistung
Soweit die swissdesign ladenbau ag im Rahmen der Baubegleitung tätig wird, erbringt sie Leistungen der Konzeptund Planungsunterstützung, der Erstellung und
Koordination von Projekt und Ausführungsplänen, der Einholung und Prüfung von Offerten der beteiligten Fachunternehmen sowie der Organisation, Koordination und Termin und Ablaufsteuerung der beteiligten Gewerke. Die swissdesign ladenbau ag schuldet in diesem Rahmen eine sorgfältige Koordination, nicht jedoch den Erfolg der durch Drittunternehmer zu erbringenden Ausführungsleistungen, sie übernimmt namentlich keine Funktion der Bauleitung.
11.2. Beziehung zu Drittunternehmen
Die swissdesign ladenbau ag unterstützt bei der Auswahl der beizuziehenden Fachunternehmen und prüft deren Offerten auf Vollständigkeit und Plausibilität. Die vertragliche Beziehung zu den beauftragten Fachunternehmen kommt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, direkt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Fachunternehmen zustande. Der Kunde hat folgend alle Drittunternehmen selbst zu bestimmen oder muss dazu einen Bauleiter beauftragen.
11.3. Haftung bei Schlechterfüllung von Drittunternehmen
Die swissdesign ladenbau ag haftet nicht für Leistungsmängel, Terminverzögerungen oder Schäden, die durch beigezogene Fachunternehmer verursacht werden. Allfällige Ansprüche gegenüber Drittunternehmern sind vom Kunden direkt gegenüber dem jeweiligen Fachunternehmer geltend zu machen. Die swissdesign ladenbau ag unterstützt den Kunden dabei im Rahmen der vereinbarten Koordinationsleistung.
11.4. Verzug von Drittunternehmen
Terminverschiebungen, die auf Verzögerungen durch Drittunternehmer, behördliche Bewilligungsverfahren, unvorhergesehene bauliche Gegebenheiten oder sonstige Umstände zurückzuführen sind, die die swissdesign ladenbau ag nicht zu vertreten hat, berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Verzugsentschädigungen gegenüber der swissdesign ladenbau ag. Die swissdesign ladenbau ag ist in solchen Fällen verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich zu informieren und geeignete Massnahmen zur Schadensbegrenzung einzuleiten.
11.5. Planänderung durch den Kunden
Jeder Mehraufwand der swissdesign ladenbau ag, der durch nachträgliche Planungsänderungen des Kunden, durch mangelhafte bauseitige Vorleistungen oder durch das Verhalten Dritter entsteht, wird dem Kunden zu den jeweils gültigen Regieansätzen der swissdesign ladenbau ag gesondert in Rechnung gestellt.
12.1. Lieferungen ohne Montage
Bei Anlieferung von Materialien und Ladenbaukomponenten auf der Baustelle oder am vereinbarten Übergabeort findet eine gemeinsame Anlieferungsprüfung statt. Über das Ergebnis der Prüfung wird ein Abnahmeprotokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet. Sämtliche festgestellten oder feststellbaren Mängel sind vollständig und abschliessend im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren.
Der Kunde ist verpflichtet, das Abnahmeprotokoll sorgfältig zu prüfen und alle ihm bekannten oder bei gehöriger Sorgfalt erkennbaren Mängel darin aufzuführen, bevor er das Protokoll unterzeichnet. Mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls gelten alle Mängel, die bei der Anlieferungsprüfung erkennbar waren und nicht im Abnahmeprotokoll festgehalten wurden, als Nachträgliche Mängelrügen für bei der Anlieferungsprüfung erkennbare Mängel sind ausgeschlossen.
Kann die gemeinsame Anlieferungsprüfung aus Gründen, die die swissdesign ladenbau ag nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht stattfinden, oder verweigert der Kunde die Mitwirkung ohne berechtigten Grund, gilt die Lieferung hinsichtlich aller Mängel, die bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen wären, als genehmigt.
12.2. Montage durch die swissdesign ladenbau ag
Erfolgt die Montage durch die swissdesign ladenbau ag, findet nach Abschluss der Montagearbeiten eine gemeinsame Abnahmebegehung mit dem Kunden statt. Über das Ergebnis der Abnahmebegehung wird zwingend ein Abnahmeprotokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet. Sämtliche bei der Abnahmebegehung festgestellten oder feststellbaren Mängel sind im Abnahmeprotokoll vollständig und abschliessend zu dokumentieren. Der Kunde ist verpflichtet, das Abnahmeprotokoll sorgfältig zu prüfen und alle ihm bekannten oder bei gehöriger Sorgfalt erkennbaren Mängel darin aufzuführen, bevor er das Protokoll unterzeichnet.
Mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden gelten alle Mängel, die bei der Abnahmebegehung erkennbar waren und nicht im Abnahmeprotokoll festgehalten wurden, als Nachträgliche Mängelrügen für bei der Abnahme erkennbare Mängel sind ausgeschlossen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, folgende Elemente im Rahmen der Abnahmebegehung besonders sorgfältig zu prüfen und allfällige Mängel vollständig im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren:
– Glaselemente Glasvitrinen, Glasböden, Glasscheiben und sonstige Glaskomponenten auf Brüche, Risse, Kratzer und Splitterungen;
– Spiegel und Acrylglaselemente insb auf Kratzer, Eintrübungen und Beschädigungen;
– Oberflächen und Beschichtungen insbes. lackierte, folierte, furnierte oder anderweitig beschichtete Flächen auf Kratzer, Druckstellen, Farbabweichungen und Beschädigungen;
– Metallische Oberflächen und Beschläge insb. Aluminium, Stahl und Chromoberflächen sowie Scharniere, Griffe und sonstige Beschläge auf Kratzer, Verformungen und Funktionsmängel;
– Beleuchtungselemente insb. Leuchtmittel, LED-Systeme und Leuchtenrahmen auf Funktion, Vollständigkeit und Beschädigungen;
– Bodenbeläge, soweit von der swissdesign ladenbau ag geliefert oder verlegt, auf Beschädigungen, Verfärbungen und Verlegemängel.
Schäden an den vorstehend genannten Elementen, die nicht im Abnahmeprotokoll festgehalten sind, können nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht mehr geltend gemacht werden, da diese Schäden bei gehöriger Prüfung im Rahmen der Abnahmebegehung erkennbar sind und nach Übergabe durch Dritte, durch den Kunden oder durch den Betrieb verursacht worden sein können.
Zeigen sich bei der Abnahmebegehung keine oder nur geringfügige Mängel, die die bestimmungsgemässe Nutzung der Ladenbauinstallation nicht wesentlich beeinträchtigen, gilt die Abnahme als erfolgt. Dies ist im Abnahmeprotokoll unter vollständiger Angabe der gerügten Mängel sowie des vereinbarten Behebungstermins festzuhalten. Die swissdesign ladenbau ag wird die protokollierten Mängel innert angemessener Frist beheben. Der Kunde hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben.
Zeigen sich bei der Abnahmebegehung erhebliche Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang oder schwerwiegende Mängel, die die bestimmungsgemässe Nutzung der Ladenbauinstallation ausschliessen, ist der Kunde berechtigt, die Abnahme unter schriftlicher Angabe sämtlicher gerügten Mängel im Abnahmeprotokoll zu verweigern. Die swissdesign ladenbau ag wird die protokollierten Mängel innert angemessener Frist beheben.
Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt:
– wenn die Abnahmebegehung aus Gründen, die die swissdesign ladenbau ag nicht zu vertreten hat, am vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden kann;
– wenn der Kunde die Mitwirkung bei oder die Durchführung der Abnahmebegehung ohne berechtigten Grund verweigert;
– sobald der Kunde die fertiggestellten Ladenbauinstallationen oder Teilwerke tatsächlich nutzt.
In den Fällen gemäss lit. a bis c gilt das Werk als vollständig und mängelfrei abgenommen. Nachträgliche Mängelrügen, insbesondere für Glasschäden und Oberflächenbeschädigungen, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
12.3. Baubegleitung
Erbringt die swissdesign ladenbau ag ausschliesslich Baubegleitungs oder Planerleistungen, findet keine förmliche Werkabnahme statt. Die Leistung der swissdesign ladenbau ag gilt als erbracht, wenn die koordinierten Fachunternehmer ihre Leistungen fertiggestellt haben und die swissdesign ladenbau ag dem Kunden die Abschlussberichte sowie die vollständige Projektdokumentation übergeben hat. Der Kunde hat die Vollständigkeit der Dokumentation innert zehn Werktagen nach Übergabe schriftlich zu bestätigen oder allfällige Unvollständigkeiten zu rügen.
Soweit Drittunternehmen im Sinne von Ziff. 11.2 beigezogen werden, obliegt deren Abnahme dem Kunden selbst oder einem von ihm beauftragten Bauleiter. Die swissdesign ladenbau ag übernimmt für Leistungen von Drittunternehmen keine Haftung, es gilt Ziff. 11.
12.4. Verspätete Mängelbehebung
Sieht sich die swissdesign ladenbau ag ausser Stande, im Abnahmeprotokoll gerügte Mängel innert längstens 90 Tagen ab Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls zu beheben, so ist sie berechtigt, in Bezug auf den mangelhaften Teil der Leistung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erstattet die swissdesign ladenbau ag dem Kunden die für den mangelhaften Teil bereits erhaltenen Zahlungen zuzüglich einer pauschalen Entschädigung von 10% des auf den mangelhaften Teil entfallenden Nettovertragspreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Kunden sind mit dieser Pauschale abgegolten und ausgeschlossen, soweit die swissdesign ladenbau ag nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
13.1. Gewährleistungsfristen
Die Gewährleistungsfrist für neue Werkvertragsleistungen beginnt mit der Abnahme gemäss Ziff. 12 und beträgt zwei Jahre für bewegliche Werkvertragsleistungen und Ladenbaukomponenten sowie fünf Jahre für fest eingebaute, unbewegliche Werkvertragsleistungen. Bei reinen Lieferungen ohne Montage beginnt die Frist mit der Anlieferung am vereinbarten Übergabeort.
Verschleissteile sowie Verbrauchsmaterialien sind von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen.
Für Erzeugnisse, Materialien oder Komponenten fremder Herkunft gelten die Gewährleistungsbestimmungen der jeweiligen Die swissdesign ladenbau ag tritt dem Kunden allfällige ihr gegenüber dem Hersteller zustehende Gewährleistungsansprüche ab, soweit dies möglich und zulässig ist.
13.2. Prüfungs und Rügeobliegenheit
Der Kunde hat sämtliche bei der Abnahmebegehung erkennbaren Mängel im Abnahmeprotokoll zu rügen. Mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls gelten alle erkennbaren, nicht protokollierten Mängel als genehmigt. Die Genehmigungswirkung ist unwiderlegbar.
Für Mängel, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren und erst nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls zu Tage treten (verborgene Mängel), hat der Kunde die Rüge unverzüglich nach Entdeckung zu Für dauerhaft eingebaute Komponenten und unbewegliche Werkvertragsleistungen gilt die zwingende Mindestrügefrist von 60 Tagen ab Entdeckung gemäss Art. 370 Abs. 4 OR. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Rüge, gilt das Werk auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt.
Die Mängelrüge hat den Mangel sachgerecht zu substanti Mängel sind einzeln anzugeben und hinsichtlich Art, Umfang und Ort möglichst genau zu bezeichnen, sodass die swissdesign ladenbau ag einschätzen kann, in welchen Punkten und in welchem Umfang der Kunde das Werk bemängelt. Eine allgemeine Erklärung, das Werk sei mangelhaft oder entspreche nicht dem Vertrag, genügt nicht. Soweit möglich ist die Rüge mit einer Fotodokumentation zu belegen.
Rügt der Kunde einen Mangel nicht fristgerecht schriftlich, verliert er sämtliche Rechte aus diesem Mangel, einschliesslich des Rechts auf Nachbesserung, Minderung, Wandelung und Ersatz von Mangelfolgeschäden.
13.3. Selbstverschulden des Kunden
Die Mängelrechte des Kunden entfallen, soweit er die Mängel selbst verursacht hat, insbesondere durch Weisungen, die er entgegen ausdrücklichen Abmahnungen der swissdesign ladenbau ag über die Ausführung erteilt hat, oder durch fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen, Pläne, Muster oder Vorgaben, die er der swissdesign ladenbau ag zur Verfügung gestellt hat.
Dem Kunden werden das Verhalten und der Sachverstand seiner Hilfspersonen, insbesondere beigezogener Planer, Architekten oder Projektsteuerer, zugerechnet.
13.4. Nachbesserung, Preisminderung, Wandelung
Die swissdesign ladenbau ag verpflichtet sich, auf schriftliche Mängelrüge des Kunden diejenigen Teile der Werkvertragsleistung, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, Davon ausgenommen sind Verschleissteile. Ersetzte mangelhafte Teile gehen in das Eigentum der swissdesign ladenbau ag über.
Der Kunde ist verpflichtet, bei der Feststellung der gerügten Mängel mitzuwirken und der swissdesign ladenbau ag die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung zu gewähren. Liefert die swissdesign ladenbau ag Ersatzteile, hat der Kunde diese soweit zumutbar selbst einzubauen.
Die Kosten für Material und Arbeitsaufwand der swissdesign ladenbau ag im Zusammenhang mit der Behebung nachgewiesener Mängel trägt die swissdesign ladenbau ag. Reise, Unterkunfts und Verpflegungskosten gehen zulasten des Kunden.
Gelingt die Nachbesserung trotz mehrfacher Versuche nicht oder nur teilweise, hat der Kunde Anspruch auf angemessene Herabsetzung des Vertragspreises. Die Minderung darf in keinem Fall mehr als 15% des Nettovertragspreises des mangelhaften Teils der Werkvertragsleistung, ohne Zusatzkosten wie Transportkosten, Installationskosten und Verpackungskosten überschreiten.
Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse nutzbar, kann der Kunde nach schriftlicher Mitteilung an die swissdesign ladenbau ag in Bezug auf den mangelhaften Teil vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktrittsanspruch erlischt in jedem Fall mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 13.1.
Sieht sich die swissdesign ladenbau ag ausser Stande, innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel zu beheben, ist sie berechtigt, in Bezug auf den mangelhaften Teil der Werkvertragsleistung vom Vertrag zurückzutreten. Die swissdesign ladenbau ag erstattet in diesem Fall die für den mangelhaften Teil bereits erhaltenen Zahlungen zuzüglich einer pauschalen Entschädigung unter allen Titeln von 15% des entsprechenden Nettovertragspreises, ohne Zusatzkosten. Die swissdesign ladenbau ag ist berechtigt, den mangelhaften Teil auf ihre Kosten innert vier Wochen nach Rücktrittserklärung beim Kunden abzuholen. Macht die swissdesign ladenbau ag von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, sind weitergehende Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
13.5. Ausschlüsse der Gewährleistung
Kein Anspruch auf kostenlose Mängelbeseitigung besteht, wenn der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde nach Auftreten eines Mangels nicht unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der swissdesign ladenbau ag Gelegenheit zur Behebung gibt.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, insbesondere infolge natürlicher Abnützung durch bestimmungsgemässen Gebrauch, mangelhafter oder unsachgemässer Reinigung und Pflege namentlich durch Verwendung aggressiver Reinigungsmittel, scheuernder Materialien oder ungeeigneter Pflegeprodukte auf Oberflächen, Glas und Lackelementen, Missachtung der von der swissdesign ladenbau ag schriftlich bekanntgegebenen Betriebs und Pflegehinweise, übermässiger mechanischer Beanspruchung durch Kunden, Personal oder Dritte, chemischer, elektrolytischer oder feuchtigkeitsbedingter Einflüsse aus dem Betrieb des Kunden, nicht von der swissdesign ladenbau ag ausgeführter Montage, Umbau oder Nachinstallationsarbeiten sowie sonstiger Ursachen, die die swissdesign ladenbau ag nicht zu vertreten
Soweit im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist, dass gebrauchte, überholte oder nicht überholte Komponenten eingesetzt werden, wird für diese jede Gewährleistung und Haftung für allfällige Mängel Der Kunde übernimmt solche Komponenten auf eigenes Risiko.
Zeigt sich nach Überprüfung durch die swissdesign ladenbau ag, dass kein Mangel vorliegt, den die swissdesign ladenbau ag unentgeltlich zu beheben hat, ist die swissdesign ladenbau ag berechtigt, den Aufwand für die Überprüfung und allfällige Anfahrtskosten zu den jeweils gültigen Regieansätzen dem Kunden in Rechnung zu stellen.
13.6. Haftung für Mangelfolgeschäden und Nebenpflichten
Die swissdesign ladenbau ag haftet gegenüber dem Kunden für Schäden im Zusammenhang mit Mängeln nur, soweit dem Kunden der Nachweis von Absicht oder grober Fahrlässigkeit seitens der swissdesign ladenbau ag Die Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für Betriebsunterbruch, entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden, wird wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Für Ansprüche wegen mangelhafter Beratung oder Verletzung von Nebenpflichten haftet die swissdesign ladenbau ag nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
13.7. Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine anderen Rechte und Ansprüche als die in den Ziff. 13.1 bis 13.6. ausdrücklich genannten.
13.8. Besondere Regelung bei Baubegleitung und Koordinationsleistungen
Soweit die swissdesign ladenbau ag ausschliesslich Baubegleitungs und Koordinationsleistungen erbringt, findet das Gewährleistungsrecht der 13.1 bis 13.6 keine Anwendung. Die swissdesign ladenbau ag schuldet in diesem Leistungsbild keine mangelfreie Werkleistung, sondern die sorgfältige Erfüllung ihrer Koordinations, Planungsund Organisationspflichten.
Ansprüche des Kunden wegen Verletzung der Koordinationspflichten durch die swissdesign ladenbau ag verjähren nach den allgemeinen auftragsrechtlichen Allfällige Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Fachunternehmern richten sich ausschliesslich gegen diese und sind vom Kunden direkt geltend zu machen.
14.1. Abschliessende Regelung
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Für Mängel an Werkvertragsleistungen gelten ausschliesslich die Regelungen gemäss Ziff. 13. Alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen, sofern der Kunde der swissdesign ladenbau ag nicht Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann.
14.2. Ausschluss mittelbarer Schäden und Folgeschäden
In keinem Fall (Vorbehalten grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz) bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Werkvertragsleistung selbst entstanden sind, namentlich Betriebsunterbruch, Umsatz und Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen oder Kundschaft, entgangener Gewinn, Kosten für Ersatzmassnahmen sowie andere mittelbare oder Folgeschäden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Schäden vorhersehbar waren oder nicht, und unabhängig davon, ob sie aus der Werkvertragsleistung oder aus der Baubegleitungs und Koordinationsleistung der swissdesign ladenbau ag entstanden sind.
14.3. Haftungsbeschränkung
Die Gesamthaftung der swissdesign ladenbau ag gegenüber dem Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den Nettovertragspreis der jeweiligen Werkvertragsleistung oder Baubegleitungsleistung beschränkt, aus der der Schaden entstanden ist. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern der Kunde der swissdesign ladenbau ag nicht Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann.
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird die swissdesign ladenbau ag aus diesem Grund in Anspruch genommen, steht dieser ein vollumfängliches Rückgriffsrecht auf den Kunden zu. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung, dem Betrieb oder der Instandhaltung der erstellten Ladenbauinstallationen sowie bei Schäden, die durch vom Kunden im Rahmen der Baubegleitung beigezogene Dritte verursacht werden.
16.1. Begriff
Als Fälle höherer Gewalt gelten folgende vom Parteiwillen unabhängige Umstände: Brand, Krieg, Aufstand, Beschlagnahme, Embargo, Devisen, Import und Exportbeschränkungen, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, erhebliche Betriebsstörungen, unvorhergesehene behördliche Massnahmen oder Bewilligungsversagungen sowie mangelhafte oder verzögerte Zulieferungen von Materialien, Ladenbaukomponenten oder Subunternehmerleistungen aufgrund der in dieser Ziff. aufgeführten Umstände.
16.2. Leistungseinstellung
Die swissdesign ladenbau ag ist berechtigt, ihre vertraglichen Pflichten sowohl im Bereich der Werkvertragsleistungen als auch der Baubegleitungs und Koordinationsleistungen insoweit einzustellen, wie deren Erfüllung durch höhere Gewalt im Sinne von Ziff. 16.1 unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird.
16.3. Rechtsfolgen
Verspätungen, Verzögerungen oder die Unmöglichkeit der Erbringung von Werkvertrags oder Baubegleitungsleistungen der swissdesign ladenbau ag aufgrund höherer Gewalt gelten für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Übergangszeit nach deren Beendigung nicht als Vertragsverletzung und berechtigen den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zu Schadenersatzansprüchen.
16.4. Mitteilungspflicht
Die swissdesign ladenbau ag hat den Kunden vom Eintritt und vom Ende eines Ereignisses höherer Gewalt schriftlich in Kenntnis zu setzen und, soweit zumutbar, über die voraussichtliche Dauer der Störung sowie über allfällige Massnahmen zur Schadensbegrenzung zu informieren.
16.5. Rücktrittsrecht des Kunden
Der Kunde ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an die swissdesign ladenbau ag vom Vertrag zurückzutreten, falls die Einstellung der Vertragserfüllung gemäss Ziff. 16.2 länger als sechs Monate nach der Mitteilung gemäss Ziff. 16.4 andauert. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz. Bereits erbrachte Teilleistungen der swissdesign ladenbau ag sind vom Kunden angemessen zu vergüten und bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten.
Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages nichtig oder ungültig sein, so wird der Rest des Vertrages dadurch nicht beeinträchtigt. Die Lücke ist nach Treu und Glauben auszufüllen.
18.1. Rechtswahl
Der Vertrag, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, sowie die Verträge betreffend weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand untersteht ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (IPRG), der WienerKaufrechtskonvention (CISG) sowie von Staatsverträgen wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
18.2. Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der swissdesign ladenbau ag ist der Sitz (zurzeit: CH9200 Gossau, Schweiz). Gleichenorts ist auch der Betreibungsort für allfällige, fällige Forderungen.
Stand: 08/2026
